(Vorbemerkung: 4 Seiten in Schriebschrift, gedruckt/vervielfältigt. Auf 1,Seite oben rechts handschriftliche Notiz)
Fr?? Amtsbl. 1847. No.45 pg.?? 231.
N d…?? ….?? definitv regulirt ist.
Zur Besichtigung der bei mehreren der Herren Superintendenten in Folge der Allerhöchsten Verordnung vom 27ten Juni 1845. /:Gesetzsammlung 1845. Seite 440 ff :/ die Ressortverhältnisse zwischen den Regierungen und den Königlichen Konsistorien betreffend, entstandenen Zweifel über die an die mit oder die anderer Provinzialbehörde zu erstellenden Berichte ec. Und zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens hierin, ertheilen wir im Einverständnisse mit dem König.Konsistorio zu Stettin vorläufig und bis zum event. Erlasse anderweitiger höherer Bestimmungen sämmtlichen Herren Superintendenten unseres Departements nachstehende Anweisung:
Der nach §. 3 und 4. Der obigen Verordnung den Regierungen die Aufsicht über die Kirchenbücher und des gesammten Schulwesens, so wie die Aufsicht und Disciplin in diesen und allen sonst in §. 3. Genannten Beziehungen über die Herren Geistlichen verbleibt, die richtige Führung der Kirchenbücher und die Führung der Ortsschulaufsicht über von befundener Wichtigkeit ist, so haben die Herren Superintendenten
sofort und spätestens 8 Tage nach der Erledigung einer Pfarrstelle sowohl dem Königlichen Konsistorio als uns davon Anzeige zu machen und hierbei an uns
namentlich zu berichten, welchen geistlichen die Führung der Kirchenbücher, des Kirchensiegels, die Ausfertigung der kirchlichen Atteste, so wie event. die Rendantur?? der Kirchenkasse, wenn solche dem abgegangenen Geistlichen oblag, und die Aufsicht über die Schule der Parochie während der Vacanz der Pfarrstelle übertragen, war namentlich zum Spezial-Verweser?? oder Vertreter der Pfarre behufs der Wahrnehmung der Rechte derselben bei Terminen pp bestellt worden ist.
Ebenmäßig erwarten wir sobald der neue Pfarrer angezogen und die Institution derselben erfolgt ist, hiervon ungesäumte Anzeige. Sollte die Institution durch zufällige Umstände längeren Aufschub finden, so ist mir schon der Ankunft des neuen Pfarrers Anzeige zu machen.
Da nach §. 3. Der obigen Verordnung sub. 5. Die Aufsicht über das Kirchenvermögen zu unserem Ressort gehört, so ist von den bei der Institution eines Pfarrers aufzunehmenden Verhandlungen das über das Kirchen-Inventar aufzunehmende besondere Protokoll an uns, die übrigen Protokolle an das Königliche Konsistorium einzureichen.
Sobald ein bisher noch nicht ordinirter Hülfsprediger, welcher zugleich ein Schulamt verwaltet, ordinirt werden soll, ist uns vor der Ordination hiervon Anzeige zu machen, damit für den Fall, daß hierdurch Veränderungen in dem seitherigen Umfang seiner Schulgeschäfte nothwendig werden, der Erforderliche in Zeiten verhandelt und festgestellt werden könne.
Bei Wiederbesetzung solcher Rectorenstellen,
mit welchen die Verwaltung eines besonderen Pfarramtes, wie mit den Rectoraten zu Bütow, Rummelsburg und Tempelburg verbunden ist, ist die Vocation dem König. Konsistorio, dagegen
bei der Anstellung solche ordinirter Rectoren, welche mir Diaconi oder Hülfsprediger sind , als zu Bublitz, Belgard, Cörlin; Callies, Bärwalde, Rügenwalde, Polzin, und
ebenso bei der Anstellung von Rectoren, die nicht ordinirt sind, sondern nur bestimmte Predigten zu halten haben und deshalb pro licentia concionandi geprüft sein müssen, als zu Coeslin, Colberg, Dramburg, Falkenburg, Lauenburg, Neustettin, Ratzebuhr, Schivelbein, Schlawe, Pullnow, Stolp, zunächst an uns zur Bestätigung inzwischen, so wie die Präsentation der Gewählten sub a, an das Königliche Konsistorium derjenigen sub b. und c. an uns zu richten ist.
Da nicht selten emeritirte Prediger und Schullehrer aus unserer Haupt-Kasse Zahlungen zu erheben haben, so ist uns von dem Tode nicht blos solcher, sondern jedes emeritirten Predigers und Schullehrers 8 Tage nach dessen Ableben unter Beifügung des Todesscheins Anzeige zu machen, und wollen die Herren Superintendenten die Prediger Ihrer Synode hiernach mit Anweisung versehen.
Zu Betreff der bei den Kirchenvisitationen aufzunehmenden Verhandlungen bemerken wir, daß folgende aufzunehmen und nebst dem Conzepte der Predigt nach wie vor an uns einzureichen sind:
eine Verhandlung über die Interna des Kirchenwesens jeder Parochie als den Visitations-Gottesdienst, die amtliche Wirksamkeit und Führung des Predigers, des Küsters, den sittlichen und kirchlichen Zustand der gemeinden,
eine Verhandlung über die Externa des Kirchenwesens, als die Patronatsverhältnisse den Umfang der Parochie, Zustand der Kirchenbücher, Duplikate, Amtsblätter, Pfarrarchiv und des Grundbuches, u.s.w.
eine Verhandlung über das Kirchenvermögen und dessen Verwaltung, Ab- oder Zugang und Führung der Kirchenvorsteher, Beschaffenheit der Orgeln, der Kirchhöfe und der Aufsicht über die Letzteren pp.
eine Verhandlung über den Zustand der Kirchen-, Pfarr-, Küster- und Schulgebäude, Pfarrwittwenhäuser p. mit Angabe dessen, was zur Abhülfe event: Baumängel bereits bei den Herren Patronen event: den Landraths- oder Domainen-Aemtern eingeleitet ist.
die Protokolle über die Schulvisitationen.
Indes mehr als einen Bogen betragende Protokoll muß gehörig geheftet sein.
Coeslin, den 26ten Juni 1847.
Königliche Regierung; Abtheilung des Innern.
(Unterschrift) v. Senden. (Menden ???)?
An
sämmtliche herren
Superintendenten des
Departements.
I. No. 640 Mai 47 Circulare (Signum) C…?