Synode 30

(Vorbemerkung: Zwei Seiten handschriftlich)

p 25/7 61 (Anm.: nachträglich geschrieben)

(Signum?) 19 Juli 61 (Anm.: nachträglich geschrieben)

Es kommt uns darauf an, festzustellen, durch welche Anordnung oder wodurch sonst die Art der Verwendung der Einnahmen der dortigen Schloßkapellenkasse , wie solche in den Etats festgesetzt ist und seit mehr denn 50 Jahren gehandhabt wird, begründet ist, sowie zu erfahren, in welcher Weise die in den Titeln I.II und IV der Ausgabe des Etats der gn. Kasse aufgeführten Unterstützungen pp. zur Vertheilung kommen, namentlich, ob dieselben von dem Königlichen Domainen-Rentamt allein oder mit Zuziehung der Schulinspectoren resp. des Superintendenten der synode vorgenommen werden?

Das Königliche Domainen-Rentamt veranlassen wir daher, (Anm.: „Sich“ wieder durchgestrichen) unter ausführlicher Aeußerung über den letzterwähnten Punkt , uns, außer den bezüglichen Arten, welche uns mittelst Bericht vom 8. Juni 1849 vorgelegt und demselben durch Verfügung vom 9. Juni ej.a. I 725.6.49, zurückgesandt worden sind, alle die in der dortigen Registratur über die gn. Kapellenkasse vorhandenen Schriftstücke und Acten binnen 8 Wochen einzureichen.

Coeslin, den 11. Juli 1861.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

(Unterschrift)

An das Königliche Domainen Rentamt zu Schivelbein

I B 29.5.61.

(Unterschrift) Lerendt ??? (Unterschrift) Molzahn

(Rückseite)

Schivelbein den 30. Juli 1861 No 79 Juli 61

Bericht

des Domainen Rentamt Schivelbein

die Schloß Kapellen Kasse

betreffend.

A….??(Antwort??) vom?? 11´´Juli cr No 29Mai 61

zur?? König Reg. Abtheilung des Innern

zu

Coeslin

Hr??. G…? S.

Bestimmte Anweisungen in Vorschriften in welcher Art die Einnahmen der hiesigen Schloß-Kapellen Kasse verwendet werden sollen, sind in den hiesigen Acten nicht vorhanden. Die Verwendung derselben häufig??? durch die Zeit gebildet???, ist dadurch zur Obseranz???? geworden u hier dann die Ausgaben in einen Etat aufgenommen, der zuerst im Jahre 1834 aufgestellt worden ist.

Folgende Acten werden Euer König Reg. gehorsamst vorgelegt:

Rech ???62 No.1. No.2. No.3 u No.5.

F ch 63 No.15. No.17 u No.18. (davorgesetzt:) 7 Volumen

Aus diesen Acten geht hervor daß nach?? Der Weisung vom Jahre 1772 die Lehrer in Nuthagen u Simmatzig eine jährliche Unterstützung von 21?? …?? erhalten haben. In unserer Zeit hat sich im Amtsbezirk die Zahl der Schulen und Lehrer vermehrt, so daß jetzt 15 Lehrer diese Unterstützung mit 60 ..?? jährlich beziehen.

Von welcher Zeit ab bestimmt worden ist den Schulen im Amtsbezirk zur Anschaffung von Schulbüchern Zahlung zu leisten (durchgestrichen „und solche“) ist nicht genau anzugeben. Die Rechnung vom Jahre 1796 enthielt solche noch nicht, dagegen wird sie in der Rechnung vom Jahre 1807 aufgeführt. Die Rechnungen von 1797 bis 1830 fehlen. Seit 1845 ist eine solche Zahlung nicht geleistet. Auch die Unterstützungen (ursprünglich „Zuschüsse“, dann durchgestrichen und „Unterstützungen“ oberhalb hinzugefügt) an Arme im Amte sind , wie die Acten ergeben, seit den frühesten Zeiten gezahlt ?? worden.

Zu künftigen Zahlungen, welche nicht als feststehend mit dem Etat hervorgehen, muß die Genehmigung Eurer König Regierung eingeholt werden, das Amt kann selbstständig eine Ausgabe nicht vornehmen, sondern nur Anträge ~ Beschlüsse bilden. Bei Zahlungen an die Schulen zur Anschaffung von Schulbüchern ist der Schulinspector resp. Superintendent zugezogen u von denselben das Bedürfniß festgestellt worden.