(Vorbemerkung: alles in Schreibschrift, gedruckt, Schreiben eingerissen)
Koenigliche Regierung . Coeslin, den 4ten März 1880
In letzter Zeit haben manche Gemeindekirchenräthe die Gewohnheit angenommen, sämmtliche an uns bezw. An den Herrn Regierungs-Präsidenten gerichteten Sendungen unfrankirt abzulassen. Indem wir uns die Nachforderung einer einer Entschädigung für die die in dieser Weise der Staatskasse zugefügten Nachtheile, soweit sie nicht schon speziell erhoben ist, bis auf Weiteres vorbehalten, bringen wir den Gemeindekirchenräthen demgemäß in Erinnerung, daß der Natur der Sache nach und in Übereinstimmung mit den in dem Regulative vom 28. November 1869 und dem Ministerial-Rescripte vom 7. Mai 1870 (No. 9480 E.U.) ausgesprochenen Grundsätzen die Kasse der mit uns bezw. Dem Herrn Regierungs-Präsidenten geführten Correspondenz stets denjenigen Theil treffen, dessen vorwiegendem Interesse sie dient. Sie fallen demgemäß dem Staate zur Last in allen Fällen des Art. 24. Gesetz vom 3. Juni 1876 (:G.S.S. 125) und – was jedes Mal spezieller Prüfung bedarf – vielleicht in einzelnen konkreten Fällen des Art. 23 des citirten Gesetzes. Die in solchen Angelegenheiten von hier aus abzulassenden Sendungen werden unsererseits freigemacht; die an uns gerichteten sind unter der Aufschrift „portopflichtige Dienstsache“ und unter vorschriftsmäßigem Verschlusse unfrankiert abzusenden.
Im Uebrigen treffen die Portokosten stets – und insbesondere in allen Patronats-Angelegenheiten – die Kirchenkasse.
Königliche Regierung. Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.
(Unterschrift) …..???
An die sämmtlichen Gemeindekirchenräthe und Kirchenvorstände des Regierungs-Bezirkes, zu Händen der herren Vorsitzenden.
Frei. II.No. 123.3.80
(Unterschrift) Knappert (Unterschrift) Kie…??