Synode 13

Vorbemerkung: alles in Schreibschrift, mglw. gedruckt.

Sie erhalten hierbei zwei Formulare zur Kirchen- und Schultabelle pro 1840 mit dem Auftrage, dasselbe nach Anleitung unserer diesfälligen früheren Verfügungen genau und sorgfältig auszufüllen.

Hierbei werden Sie nochmals und ganz besonders darauf aufmerksam gemacht, daß in der Tabelle die Mutter- und Tochterkirchen, gottesdienstliche Versammlungsorte der drei Konfessionen und der Elementarschulen speziell und wo möglich namentlich nach den Pfarrbezirken und genau nach den Kreisen, worin sie gelegen, getrennt anzugeben sind. Ueberall müssen die vorgeschriebenen Rubriken mit der größten genauigkeit ausgefüllt, die seit der letzten Tabelle pro 1837 vorgekommenen Veränderungen und Abweichungen auf dem Titelblatt bemerkt und die Tabelle selbst im Unicat bis zum 15ten Januar k.J. unfehlbar eingereicht werden.

Das Duplicat der Tabelle verbleibt dem Superintendentur Archiv.

Damit hinsichtlich der Schulen ein gleichförmiges Verfahren statt findet, ist zu bemerken:

Zu den Elementarschulen /Rubr.13/ sind sämmtliche ländlichen und diejenigen städtschen Schulen zu zählen, welche im Ganzen den in einer guten Landschule vorkommenden Unterricht ertheilen, mithin nicht förmlichen Unterricht in systematischer Sprachlehre, in Mathematik, Geschichte, Geographie, Naturkunde pp in ihren Lehrplan aufgenommen haben. Es gehören also dahin auch alle städtischen Hülfs- Frei- und Armenschulen.- Auf dem Lande sind auch sämmtliche Hülfsschulen in kleinen Dörfern, welche noch nicht Landdotation und eigenes Haus haben , sondern in Miethslocalen gehalten werden, hier aufzuführen.

Zu den wirklichen Lehrern /No.14/ sind auch die 2ten wirklich angestellten Lehrer an den Landschulen zu rechnen.

Als Hülfslehrer /:No.15:/ sind die Lehrer an den ländlichen Neben- und Hülfsschulen aufzuführen, auch die Gehülfen, welche ohne wirklich angestellt zu sein, alte und kränkliche Lehrer, oder Lehrer an großen Elementarschulen unterstützen.

Zu den Mittelschulen (No.19 und 23) sind sämmtliche Stadtschulen zu zählen, welche die Schüler in den obern Classen förmlich in zusammenhängender Sprachlehre, in Geschichte, Geographie Naturkunde, Mathematik pp unterrichten, wenn sie auch nicht fremde Sprachen treiben. Keine der untern Klassen einer solchen Schule ist unter No.13-18 aufzuführen: Stadtschulen dieser Art sind stets als 2 Mittelschulen, eine für Knaben, die andere für Mädchen anzusehen und anzuführen, (also so wohl in No.19, als auch in No.23). Die Lehrer sind unter No.20 21, und No.24 und 26 zu verteilen. Sämmtliche Knaben einer solchen Stadtschule sind unter No.22, sämmtliche Mädchen unter No.28 aufzuführen.

Coeslin, den 14ten December 1840.

Königliche Regierung. Abteilung des Innern.

(Unterschrift) ?Dries?

An sämmtliche Superintendenten und SchulInspectionen.

I.No.231.Decbr.40