Synode 15

(Vorbemerkung: 3 Seiten, alles Schreibschrift, gedruckt/vervielfältigt. Oben links mit Bleistift vier Zeilen handschriftliche Notiz– offensichtlich Namen.)

So sorgfältig viele Prediger in den Conduitenlisten der Schullehrer die zu den verschiedenen Schulgemeinen geförderten auswärtigen Ortschaften und einzelnen Etablissiments aufgeführt haben: so haben dennoch viele andere diese Aufzählung sehr unvollständig geliefert oder wohl gar ganz unterlassen. Es liegt uns aber daran, eine genaue Angabe aller derjenigen Dörfer, Vorwerke, Colonien, und einzelnen Anlagen zu erhalten, welche zu jeder Schulgemeine gehören. Sobald eine solche Aufzeichnung einmal gründlich vorgenommen und ausgeführt ist, darf dieselbe in Zukunft in den Conduitenlisten nicht jährlich wiederholt werden, sondern wird es sodann genügen, jedesmal nur diejenigen Ortschaften anzuführen, welche im Laufe des Jahres zur Schulgemeine geschlagen, innerhalb derselben neu entstanden, oder davon getrennt sind.-

Wir beauftragen Sie daher, nach dem beifolgenden Schema eine genaue Nachweisung des Umfangs sämmtlicher Schulgemeinen innerhalb Ihres Kirchspiels anzufertigen. Wenn Sie bei dieser Arbeit die Schullehrer selbst zu Rathe ziehen: so wird es Ihnen möglich sein, Ihrer Nachweisung die gehörige Vollständigkeit zu geben. Bei Aufstellung dieser Nachweisung ist Folgendes zu beachten:

In der 2ten Spalte sind alle diejenigen Orte aufzuführen, in denen entweder schon ein vollständig geordnetes Schulwesen, oder doch der von uns genehmigte Anfang eines Schulwesens in der Art besteht, daß die Schüler daselbst bis zu ihrer Confirmation unterrichtet werden. Ortschaften degegen, in welchen eine Hülfsschule nur für die Kleinen besteht, sind nicht als eigene Schulorte, sondern als eingeschulte Ortschaften, unter dem Orte der Hauptschule mit Anführung der Hülfsschulen in der 6ten Spalte anzuführen.,

In der dritten Spalte werden alle diejenigen Dörfer, Vorwerke, Colonien, einzeln gelegene und besonders benannte Höfe, Schäfereien, Buschkathen, Pächtereien, Mühlen, Eisenhämmer, Forsthäuser, Fischerhäuser Krüge, Ziegeleien u.s.w. aufgeführt, welche die Schulgemeine bilden, und zur Unterhaltung der Schule beitragen. Es ist hier kein Etablissement auszulassen, auch wenn es jetzt keine Schulkinder hat. Sollte es zweifelhaft sein, ob ein Etablissement zu einer oder der anderen Schulgemeine gehöre, so ist dies in der 6ten Spalte zu bemerken. Ortschaften, welche, ohne zur Schulgemeine geschlagen worden zu sein, ihre Kinder gastweise in die Schule schicken, sind hinter denjenigen Orten, welch eigentlich zur Schulgemeine gehören, als Gastorte aufzuführen, müssen aber bei denjenigen Schulgemeinen, zu denen sie eigentlich gehören, aufgezählt werden, mit dem Zusatze in der 6ten Spalte: schickt seine Kinder gastweise nach N.N.

Die Bezeichnung der Ortschaften in der 4ten Spalte ist möglichst genau anzugeben, z.B. Amtsdorf, Domainen-Vorwerk, Kämmereidorf, Kämmerei-Vorwerk, Forstkolonie, Erbpachts-Vorwerk, u.s.w.

In der 5ten Spalte ist der Name des Guts oder Dorfes , zu dem die Ortschaft gehört, wofern sie nicht ein eigenes Gut oder Dorf bildet, anzugeben.

In der 6ten Spalte ist außer den bereits angedeuteten Bemerkungen hinsichtlich der zweifelhaften Einschulung, des gastweisen Schulbesuchs der Hülfsschulen auch anzugeben, wenn die Ortschaft zu einem anderen Kirchspiel gehört, und was sonst noch wichtig scheinen könnte.

Da wir diese Nachweisungen Behufs größerer Zusammenstellungen brauchen: so haben Sie die Ihrigen sofort anzufertigen, mit den Schullehrern, und wo es nöthig sein sollte, mit den Gutsherrschaften und den Schulvorstehern genau zu prüfen, und uns binnen 14 Tagen direct einzureichen. Das Conzept der Nachweisung ist im Pfarrarchiv aufzubewahren und eine Abschrift derselben binnen 4 Wochen dem Superintendenten als Schulinspector zuzustellen, welche dieselbe im Superintendanturarchiv aufzubewahren hat.

Cöslin, den 28ten Januar 1842.

Königl. Regierungs, Abth. Des Innern

(Unterschrift) Kries

An 11 Exempl: zur gef.

Sämmtliche evangelische und katho- Vertheilung.

lische Prediger des Bezirks und an den Probst

Bialki zu Zarnwitz bei Neustadt i. M.P.

I.No.1977 Jan.42.