(Vorbemerkung: Vor- und Rückseite, alles in Schreibschrift – vmtl. gedruckt/vervielfältigt; am Ende der zweiten Seite Unterschriften mit Ort und Datum – offensichtlich der Prediger des Departements nach deren Kenntnisnahme des Schriftstückes)
………………. (zwei Worte nicht leserlich, zweites Wort mglw. „Schlo…“)
Berichts mittelst der Erlasse vom 15ten Juli und 22sten August 1811. /:Amtsblatt 1811.Seite 96.140:/ sind sämmtliche herren Prediger unseres Departements in Gemäßigkeit der Vorschriften des Allg. Landrechts (??).II. Tit:11. §§. 469-480, 492 und 495. Und der Allgem. Gerichtsordnung (??).II:5, §. 4 ff. angewiesen worden, von jedem vorkommenden Todesfalle besonders aber in den Fällen, wo eine schleunige Siegelung des Todesfalles nothwendig ist, namentlich
wenn die vermuthlichen nächsten Intestat???-Erben unbekannt, ungewiß oder sämmtlich von dem Orte, wo der Erblasser verstorben, abwesend
wenn die vermuthlichen nächsten Erben sämmtlich Fremde und nicht Königliche Unerthanen sind,
wenn unter den vermuthlichen nächsten Erben Minderjährige, Wahn- oder Blödsinnige oder gerichtlich erklärte Verschwender sich befinden und der Verstorbene keine Ehegattin hinterlassen hat,
unverzüglich dem betreffenden persönlichen Richter des Verstorbenen Anzeige zu machen.
Zugleich haben wir mittelst Erlasses vom 8ten August 1838. /:Amtsblatt 1808.Seite 213:/ und vom 27sten Juli 1841. /:Amtsblatt 1841. Seite 141:/ die landrechtlichen Bestimmungen, wonach
jeder Todesfall, auch von vor der Taufe gestorbenen oder todtgeborenen Kindern von der hinterlassenen Familie, in deren Ermangelung von dem Wirthe des Hauses, in welchem der Todesfall erfolgt ist, dem Pfarrer des Kirchspiels unverzüglich angezeigt werden soll,
zur allgemeinen Beachtung in Erinnerung gebracht.
Nichts desto weniger gehen noch häufig Klagen ein, daß die gedachten Vorschriften nicht gehörig befolgt und von den Herren Predigern die erforderlichen Anzeigen entweder gar nicht oder erst sehr spät an den betreffenden Richter erstattet werden, wodurch nicht nur die angeordnete Regelung des Nachlasses oft zwecklos erscheint, sondern dem Prediger selbst leicht empfindlichen regreß-Ansprüchen sich aussetzt.
Sämmtliche Herren Prediger werden deshalb nochmals für die gewissenhafte Befolgung jener Vorschriften bei Vermeidung namhafter Ordnungsstrafe im Fall erwiesener Säumigkeit in Erstattung jener Anzeige an den Richter verantwortlich gemacht, und angewiesen, dieselbe binnen 24. Stunden nachdem sie von dem Todesfalle selbst in Kenntniß gesetzt worden sind, an den betreffenden Richter gelangen zu lassen.
Die Herren Superintendenten beauftragen wir, diese verfügung zur Kenntniß Ihrer Synodalen zu bringen.
Coeslin, den 28 sten Juny 1842.
Königliche regierung; Abtheilung des Innern
(Unterschrift) Kries ????
(nachfolgend Unterschriften, offensichtlich der Prediger):
Rützow 8 Aug 42 (Unterschrift) Achterberg
Labenz d 9ten Aug 42 (Unterschrift) G….???
????(=Venzlaffshagen ?) d 12 t Aug.42 (Unterschrift)Burchardi
Schivelbein 26 Aug. (Unterschrift)Gantzckow
?????? 27 Aug (Unterschrift) Kubauer ????
Grausen?(=Grössin?) d 28 Aug 42 (Unterschrift) ????
Nep?:(=Nelep?)- – 31 8 – – – (Unterschrift) Kypke ????
Rützenh(agen). d.1 Sept 42 (Unterschrift)Lü.ing ???
Semerow, 1 Septb. 42 (Unterschrift) Reimer
Re…..??? d. 3 Sept: 42 (Unterschrift) ????
Schlönwitz d ??/9 22. Schädel.
Circulare
An sämmtliche Herren Superintendenten
des Departements.
I. No.1183. Juni 42