Synode 19

Euer Hochwürden eröffnen wir im Verfolg unsers Erlasses vom 7n d.Mts., daß nach § 88 des Neumärkischen Feuersozietäts-Reglements und dem Oberpräsidial Erlaß vom 5ten December 1839. Die vermögenden Kirchen-Kassen der Neumark zur Anschaffung und Unterhaltung der Feuerspritzen 13 –(?) der den Ort betreffenden Kosten zahlen müssen, und daß dies auch bezüglich eines, im verwichenen Jahre von der jetzt zahlungsfähigen Kirchenkasse zu Briesen eingegangenen Beitrags von 1 (?) 21 ((?) 2 d geschehen muß. Laut Verfügung vom 24ten Octbr 1835 ist diese Kirchenkasse lediglich wegen Fondsmangel von einer damaligen Beisteuer entbunden worden.

Coeslin, den 29ten Septbr 1846

Königliche Regierung, Abteilung des Inneren

(Unterschrift) Senden/ Menden ????

(nicht leserliche Notiz nachgetragen mit Datum 10.10.46 und Unterschrift vmtl „Benekendorff“; danach „13.Octbr.46 No.12.E.4 Sonnenburg“)

An den Kgl. Superintendenten Herrn Benekendorff, Hochwürden, zu Schievelbein

1047/q(?).46