Synode 27

(Vorbemerkung: Doppelblatt, davon nur erstes Blatt auf Vor und Rückseite benutzt. Text in Schreibschrift gedruckt/vervielfältigt; Zeichen oben links auf erster Seite und Unterschriftenliste auf zweiter Seite handschriftlich)

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pr 10/7

Es ist mehrseitig darüber geklagt worden, daß in dem falle, wenn einzelne Personen aus der evangelischen Kirche ausscheiden, und sich der Gemeinschaft der von der Landeskirche getrennt haltenden Lutheraner (Altlutheraner) anschließen, diese Ausscheidenden nicht immer ihren bisherigen ordentlichen Pfarrer von dieser ihrer Entschließung Kenntniß geben, sondern daß derselbe oft nur zufällig von dem Geschehen Nachricht erhält, und daraus nicht selten Verlegenheiten und unerfreuliche Begegnungen für ihn erwachsen.

Zur Vermeidung dieses Uebelstandes ist auf Grund der hierbei gleichfalls Anwendung findenden Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil II. Tit.6. §.182.ff. von dem Evangelischen Oberkirchenrathe unter Zustimmung der herren Minister der Justiz, der geistlichen pp Angelegnheiten und des Innern Folgendes festgesetzt worden:

Jeder aus der evangelischen Landeskirche Ausscheidenden und zu der Gemeinschaft der getrennten Lutheraner Uebertretende hat, zu Vermeidung der mit der Versäumniß verbundenen vermögensrechtlichen Nachtheile, seinen Austritt dem Kirchenvorstande der Gemeinde, welche er verläßt, und dem Pfarrer gehörig anzuzeigen. ($.183.)

Er muß diesen Austritt, resp: die vermögensrechtliche Wirkung desselben bis auf einen Zeitpunkt verschieben, wo die Vortheile und Lasten der bisherigen Verbindung am füglichsten gegen einander abgewogen werden können. (§.184.)

Insbesondere kann der Ausscheidende (§.185.), wenn er die Vortheile eines Jahres ganz oder zum Theil bereits genossen hat, vor Ablauf dieses Jahres nicht anders austreten, als wenn er auch alle in dieses Jahr fallende Lasten entrichtet hat, oder die Gemeinde dafür entschädigt.

So lange der Ausscheidende die sub 1. erwähnte Anzeige von seinem Austritte dem Kirchen-Kollegio

oder Kirchenvorstande resp: dem Pfarrer nicht gemacht hat, muß er in allen rechtlichen Beziehungen als seiner seitherigen Gemeinde angehörig betrachtet und kann er zu allen vermögensrechtlichen Leistungen, sowohl zum Unterhalte der kirchlichen Beamten als auch der kirchlichen Gebäude seiner ursprünglichen Parochie, fortgesetzt angehalten werden.

Die Pfarrer und die sonstigen Organe öffentlich anerkannter Kirchengemeinden sind hiernach rechtlich vollkommen befugt, gegen diejenigen Mitglieder der Gemeinde, welche ihren Uebertritt zu den getrennten Lutheranern nicht gehörig anzeigen, nach wie vor alle aus dem bisherigen Pfarrspiel-Verbande herfließenden vermögensrechtlichen Ansprüche in dem gesetzlich gewordenen Gange geltend zu machen, und auf diese Weise wenigstens indirect auf die Erstattung solcher Anzeigen hinzuwirken.

Wir beauftragen die Herren Superintendenten, diese Verfügung bei sämmtlichen Herren geistlichen Ihrer Synode in Umlauf zu setzen und durch diese den Kirchen-Kollegien oder Kirchenvorständen und den gemeinden auf geeignete Weise davon Kenntniß zu geben.

Cöslin, den 2´´Juli 1853.

Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.

(Unterschrift) Graf S…..????

An sämmtliche Herren Landräthe und

Superintendenten

des Departements.

I.435/6.53

(Signum) Viert. ? (Signum) ….??

(Unterschriften der Pfarrer der Synode Schivelbein, im Original vor der o.a. Anschrift):

Groessin d 18 Juli 1859 Hafemann??

H…..cht d 20 Juli 53 Hach…. ??

Rützenhagen 22 jul. 53 Lüling???

Semerow d 25 Jul 53 Have….??

Rützow d 10 Aug Achterberg

Labenz d 11.Aug.53 Sprengel

……..hgen VIII/19 53 Sonnenburg

Schivelbein d 20 Aug 53 Gantzckow

Schlönwitz d. 31´´Aug. 53 Schaedel

Reselkow den 3t Sptbr 53 Wetzel