Synode 33

(Vorbemerkung: Drei Seiten in Schreibschrift, vmtl. gedruckt/vervielfältigt, Notiz oben rechts und Unterschriften der Pfarrer der Synode Schivelbein handschriftlich)

pr. 20.7.67.

zur August Currende

Copia. Berlin, den 4´´Juli 1867

Zur Erleichterung und Vereinfachung des geschäftlichen Verkehrs hinsichtlich der Gesuche um Bewilligung von Gnadengeschenken zur Feier von goldenen Hochzeiten aus der Königin-Elisabeth-Stiftung theile ich der Königlichen Regierung über den Wirkungskreis dieser Stiftung Nachfolgendes mit:

Die Königin-Elisabeth-Stiftung hat die Aufgabe, im Namen Ihrer Majestät der Königin Wittwe Gnaden-Andenken (:Andachtsbücher je nach der Confession:) an Jubel-Ehepaare zu bewilligen, welche 50 Jahre in der Ehe mit einander gelebt und stets einen tadellosen Lebenswandel geführt haben. (Anm.: letzter Halbsatz ab „welche“ an linker Seite mit senkrechten roten Farbstift-Strich versehen)

Die Gnaden-Andenken bestehen bis jetzt:

für evangelische Christen:

im Bibeln in deutscher, polnischer, französischer Uebersetzung, auch in littauischer, wendischer und böhmischer Mundart.

für Katholiken:

in dem Andachtsbuche des Thomas v Kempis von der Nachfolge Christi von Sailer.

für Juden:

in den Psalmen David´s,

oder dem alten Testamente nach dem Urtexte in deutscher und französischer Uebersetzung.

Sie sollen zur Anerkennung und Befestigung des frommen Familien-Lebens den Jubel-Ehepaaren möglichst an heiliger Stätte vor dem Altar übergeben werden, wenn der körperliche Zustand der alten Leute den Besuch des Gotteshauses überhaupt gestattet.

Insofern die Jubel-Eheleute aber in solcher Dürftigkeit sich befinden, daß ihnen die Mittel zur Feier ihres Jubel-Hochzeittages fehlen, so wird den angegebenen Gnaden-Andenken ein Geldgeschenk im Namen Seiner Majestät des Königs beigefügt. Derartige Geldgeschenke kann die Königin Elisabeth-Stiftung nur nach eingeholter Bewilligung oder auf Anweisung des betreffenden Königlichen Regierungen zahlen, die dieselben aus Staatsfonds fliesten??? (=leisten???- aber deutlich als „fliesten“ zu lesen). Die Gesuche um Bewilligung einer Bibel pp. resp: eines Geldgeschenkes für würdige und bedürftige Ehejubelpaare, welche unter der portofreien Rubrik: „Milde Stiftungs-Sachen“ von den Geistlichen eingesandt werden können, müssen rechtzeitig angebrachte werden und stets genaue Angaben enthalten:

über Namen, Stand und Wohnort der Jubel-Eheleute, resp: unter Beifügung eines Trauscheines zum Beweise des Bestehens der 50 jährigen Ehe;

über die Confession der Jubilare und bestimmte Bezeichnung des gewünschten Gnaden-Andenkens;

des Pfarramtes oder des Namens und Wohnortes des Geistlichen, durch welchen die feierliche Uebergabe erfolgen kann, auch nähere Orts-Bezeichnung nach Poststation und Kreis resp. Regierungs-Bezirk.

Zur schnelleren Erledigung der Anträge für die bedürftigen Jubel-Eheleute empfiehlt es sich, daß derartige Anträge von Seiten der geistlichen mit den erforderlichen Zeugnissen versehen direct an die Königliche Regierung gerichtet werden.

Die Königliche Regierung wolle Sorge tragen, daß hiernach in Zukunft verfahren werde.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

gez. von Mühler.

An die Königliche Regierung zu Coeslin.

6.9977. K.1116.

Coeslin, den 13´´Juli 1867.

Abschrift erhalten Euer Hochwürden zur gefälligen Kenntnißnahme und mit dem Ersuchen, diese Verfügung den Herren Pfarrern Ihere Synode mit der nächsten Curende zur Nachachtung mitzutheilen. Wie bestimmen dabei Folgendes:

Da die Entscheidung darüber, ob bedürftigen Jubelpaaren zur Feier der goldenen Hochzeit ein Geldgeschenk zu bewilligen ist, oder nicht, lediglich uns zusteht, so sind alle Anträge der Herren Geistlichen, gleichviel, ob dieselben nur ein Gnaden-Andenken oder neben diesem zugleich ein Geldgeschenk für angemessen erachten, zur weiteren Veranlassung an uns einzusenden. Zur besseren Uebersichtlichkeit ist dem Antrage eine Nachweisung der Verhältnisse der Jubilare nach dem beigefügten Schema beizulegen.

In den Fällen, in welchen die Herrn Geistlichen ein Geldgeschenk für wünschenswerth erachten, muß dem Antrage ein von der Ortspolizeibehörde ausgestellter Attest über die Bedürftigkeit der Jubilare beigefügt werden.

In allen Fällen sind dem Antrage beizufügen:

ein Trauattets der Jubilare zum Beweise des 50 jährigen Bestehens der Ehe,

ein pfarramtliches Attest darüber, daß die Jubilare stets einen sittlich untadelhaften und gottesfürchtigen Lebenswandel geführt haben.

Königliche Regierung.

(Unterschrift) v.Schmeling

An

Sämmtliche Herren Superintendenten des Departements.

H.V.No.82.7.67.

(Unterschriften)

Schillang????? Venzlaffshagen 6/8 67.

Nebe????? Rützow 6/8 67.

Krüger???? Schlönwitz 6(8 67.

..achmann?? Nop.??? 6/8 67

Luning? Rützenhg. 7/8 67

Hildebrandt? Sem (=Semerow?) 7/8 67.

Groessin 7/8 67 Hafemann???

Nelep??? 8/8 67 Gantzchow.?

Höppener? Gl…. .???

Gnies????)L

Sprengel?? 23.8.

Das „Schema“ zur Nachweisung ist J. ??. r. an p? Witte?? Über….?? 1.11.69.71.