Vorbemerkung: in Schreibschrift, vmtl. gedruckt
Coeslin, den 31´´August 1872
Die seit dem 1„Januar cr: fälligen Raten der für die Schulstellen angewiesenen Staatszuschüsse aus dem 33000 (?): Fonds sind bei dem häufigen Stellenwechsel der Lehrer oft zwischen zwei oder gar mehreren Personen zur Vertheilung gekommen. Hierdurch sind schon mancherlei Differenzen und Verwicklungen entstanden. Um nun hinsichtlich der Abhebung der Zuschüsse überall ein einheitliches Verfahren zu erzielen und den in dieser beziehung geltenden Grundsätzen rechnung zu tragen, bestimmen wir hiermit, daß auf den Staatszuschuß nur derjenige Lehrer Anspruch haben soll, welcher zur Zeit des Anfalls des Staatszuschusses die Schulstelle inne hatte, – wo der Zuschuß also zur Auszahlung gelangte.
Indem wir bemerken, daß diese Bestimmung auch auf die den Präparanden und Schulverwesern bewilligten antheiligen Staatszuschüsse analoge Bewendung finden soll, weisen wir die Königliche Regierungs-Haupt-Kasse an, hiernach die nöthige Remedur?? Eintreten zu lassen und demgemäß auch bei Zahlung der fernerweit zur Vetheilung kommenden 15,000 (?): zu verfahren. Wegen der letzteren Summe bleibt Verfügung noch vorbehalten.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern
An die Königliche Regierungs-haupt-Kasse
I.B.No.504.8.72 hier
Mittelstaedt
(vmtl. Schreiber des Vorgangs)
(auf der Rückseite):
Coeslin, den 31´´August 1872
Abschrift zur Sachachtung.
Die den Empfangsberechtigten unter den Quittungen über die alten Staatszuschüsse ausgestellten Bescheinigungen sind häufig in der durch unsere Circular-Verfügung vom 14´´Juni cr: I.B.587.6.72 vorgeschriebenen Form ausgestellt. Indem wir bemerken, daß diese Vorschrift nur auf die neuen Stellenzulagen Anwendung findet und die deshalbigen Bescheinigungen nur den Zweck haben, den Kassen-Beamten eine Controle über die zur Schullehrer-Wittwen-Kasse zu machenden Abzüge zu geben, veranlassen wir die Herren Pfarrer, die Bescheinigung bezüglich der alten Staatszuschüsse in der früher gebräuchlichen Weise auszustellen, damit Irrthümer pp: vermieden werden.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern
(Unterschrift) Deltz ?
An sämmtliche Herren Pfarrer und Lokalschulinspectoren im Departement
frei
I.B.No.504.8.72 (Unterschrift) Mittelstaedt